Berater
Neue GwG- und Transparenzbestimmungen ab 1. Oktober 2026
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des revidierten Geldwäschereigesetzes und des neuen Transparenzgesetzes per 1. Oktober 2026 beschlossen. Bestimmte berufsmässig ausgeübte Beratungstätigkeiten können neu GwG-Pflichten auslösen. Wer am 1. Oktober 2026 bereits eine entsprechende Tätigkeit ausübt, muss gemäss den veröffentlichten Unterlagen bis 1. Dezember 2026 ein SRO-Anschlussgesuch einreichen; bereits unterstellte Finanzintermediäre müssen eine entsprechende Beratungstätigkeit bis dahin melden. Sie können ihr Optionsrecht gemäss Art. 2b, Abs. 2 GwG ausüben. Das entsprechende Formular ist unter «Finanzintermediäre», Anmeldeformular für neue Mitglieder und FI+ zu finden. Für die Berufsmässigkeit der Beratung gelten die in der GwV vorgesehenen Schwellenwerte. Die verbindliche Fassung bleibt der Publikation in der Amtlichen Sammlung vorbehalten.
Bereits heute unterstehen klassische Finanzintermediäre dem GwG. Dazu zählen Personen oder Unternehmen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, verwalten, übertragen oder bei solchen Transaktionen mitwirken. Wer bereits heute als Finanzintermediär tätig ist, sollte eine zeitnahe Anmeldung bei der SRO TREUHAND|SUISSE prüfen.
Neu betroffen sind insbesondere Beraterinnen und Berater, die bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften oder nicht operativen Gesellschaften mitwirken. Darunter fallen etwa die Gründung, Verwaltung, der Kauf oder Verkauf von Sitzgesellschaften sowie Domizildienstleistungen über mehr als sechs Monate. Tätigkeiten für operative Gesellschaften sind grundsätzlich nicht betroffen.
Vom Geltungsbereich ausgenommen bleiben unter anderem:
- anwaltliche Tätigkeiten im geschützten Bereich des Anwaltsgeheimnisses,
- Revisions- und Prüftätigkeiten zugelassener Revisoren,
- bestimmte risikoarme Transaktionen, etwa familiäre Vermögensübertragungen oder Immobilienkäufe unter CHF 5 Mio. über regulierte Banken.
Mitglieder, die bereits vor dem 1. Oktober 2026 Beratertätigkeiten ausgeübt haben, können sich innerhalb der Übergangsfrist bis zum 1.12.2026 anmelden. Zur Vorbereitung empfiehlt sich jedoch bereits heute:
- die Bestimmung einer GwG-Kontaktperson,
- die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen,
- die Kontaktaufnahme mit einer akkreditierten Prüfstelle.
Die Verbände sowie die SRO TREUHAND|SUISSE bieten dazu laufend Schulungen und Webinare an.
Anschluss als Beraterin oder Berater an die SRO TREUHAND|SUISSE
Die Revision des Geldwäschereigesetzes (revGwG) erweitert die Unterstellungspflicht auf bestimmte Beratungsdienstleistungen. Mitglieder von TREUHAND|SUISSE, EXPERTsuisse, SwissAccounting und SVIT Schweiz, deren Tätigkeit künftig unter das GwG fällt, können sich, wie bisher die Finanzintermediäre, der SRO TREUHAND|SUISSE anschliessen.
Aktuell benötigen Personen, die um Anschluss als Berater/Beraterin ersuchen – analog den Finanzintermediären – folgende Dokumente:
Unter «Berater» ist ein Link aufgeschaltet mit detaillierten Informationen zu den Beratertätigkeiten und deren Unterstellungspflicht, den einzuhaltenden Sorgfaltspflichten sowie ein FAQ-Beratungstätigkeit (siehe Anmeldeformular für Berater und FAQ-Beratungstätigkeit).
Juristische Personen:
- Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)
- Beschreibung der Tätigkeit
- Erklärung über Beteiligungsverhältnisse am Beratungsunternehmen: Jeder Aktionär/Gesellschafter mit 10% des Kapitals oder der Stimmen
- Allfällige Tochtergesellschaften, Holdingstrukturen mit Organigramm
- VR-Mitglieder / GL-Mitglieder: Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Kopie des gültigen Passes oder der gültigen ID und CV (mit Aufschluss über Fachkenntnisse, Abschlüsse)
- Bezeichnung GwG-Kontaktperson: Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), Kopie des gültigen Passes oder der gültigen ID und CV (Falls es jemand aus dem VR/GL ist, Nennung wer gleichzeitig GwG-Kontaktperson ist)
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der einzelnen Personen und des Unternehmens. Formular: Erklärung über aktuelle, vergangene oder bevorstehende Straf- oder Administrativverfahren
- Bestätigung des Gesuchstellers, dass gegen ihn als Finanzintermediär/Berater sowie – bei juristischen Personen – gegen die Rechtseinheit, deren Organe, Geschäftsleitung, qualifiziert Beteiligte, GwG-Kontaktperson und faktisch leitende Personen keine Umstände vorliegen, die Gewähr, guten Ruf oder finanzielle Integrität in Frage stellen könnten, insbesondere keine laufenden oder abgeschlossenen Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Konkurs-, Betreibungs-, Sanktions- oder sonstigen Verfahren mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Falls solche Umstände bestehen, sind sie vollständig offenzulegen und zu dokumentieren.
- Mitgliedschaft bei einem der Trägervereine
Natürliche Personen und Personengesellschaften:
- Gleich wie oben für juristische Personen, mit folgenden Besonderheiten:
- Evtl. Handelsregisterauszug
- Natürliche Person/Gesellschafter/GwG-Kontaktperson: Strafregisterauszug (nicht älter als 6 Monate), Kopie des gültigen Passes oder der gültigen ID und CV (mit Aufschluss über Fachkenntnisse, Abschlüsse)
GESUCH UM ERLANGUNG DES SRO-ANSCHLUSSES ALS BERATER/IN (GESUCHSTELLER/IN)
📞 Fragen zur Anmeldung?
+41 31 511 29 20 – info@sro-treuhandsuisse.ch