Zulassungsgesuche
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Selbstregulierungsorganisation SRO-TREUHAND|SUISSE für die Zulassung zur Prüfung nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c-d GwG als Prüfer anerkennen lassen möchten. Gemäss Art.11a Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAV) vorn 1. Januar 2015 können Selbstregulierungsorganisationen gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) Zulassungen an Prüfgesellschaften sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer erteilen, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen ergeben sich aus Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG), wobei für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer, die ausschliesslich einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Finanzintermediäre prüfen, erleichterte Voraussetzungen gelten (Art. 11iund Art. 11j RAV).
Die SRO-TREUHAND|SUISSE freut sich auf eine gute zukünftige Zusammenarbeit mit Ihnen.